Ehe- und Familienrecht
Das Ehe- und Familienrecht ist ein sensibles und vielschichtiges Rechtsgebiet, das weit über die reine Anwendung von Gesetzen hinausgeht, denn hinter jedem Fall steht eine persönliche Geschichte und oft die gesamte Existenzgrundlage.
Was ist unter Familienrecht zu verstehen?
Das Familienrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Es umfasst vor allem Vorschriften über die Eingehung von Ehen, deren Auflösung (Scheidung), sowie die daraus resultierenden Folgen für unter anderem Unterhalt, Vermögen und die gemeinsamen Kinder.
Gerichtliche oder außergerichtliche Einigung
Alternativ zum klassischen Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit, Ihre ehe- oder familienrechtlichen Belange durch eine Mediation außergerichtlich zu klären, sofern sich alle Beteiligten dazu bereit erklären. Das spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern schont vor allem die emotionalen Ressourcen aller Beteiligten.
Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, vertrete ich Ihre Interessen als Anwältin mit aller Konsequenz vor Gericht.
Schnittstellen Familien- und Erbrecht
Familienrechtliche Entscheidungen, wie Heirat, Scheidung oder die Gestaltung eines Ehevertrags, haben Auswirkungen auf die spätere Erbfolge.
Als Anwältin mit Expertise in beiden Gebieten biete ich den entscheidenden Vorteil einer ganzheitlichen Strategie. Ich kenne die Wechselwirkungen, die isoliert betrachtet oft übersehen werden. Hierdurch kann rechtssichere Vorsorge geschaffen werden, die sowohl dem aktuellen Lebensabschnitt als auch dem späteren letzten Willen gerecht werden kann.
Setzen wir uns gemeinsam für Ihr Recht ein.
Leistungen im Ehe- und Familienrecht
Im Ehe- und Familienrecht berate ich Sie umfassend und übernehme die konsequente gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen, insbesondere in den Bereichen:
Eheverträge
Aus unterschiedlichen Gründen können Eheverträge geschlossen werden: Etwa um vom gesetzlichen Güterrecht abzuweichen, das Vermögen einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers aus dem Zugewinnausgleich herauszuhalten oder bereits im Voraus klare Regelungen für den Fall einer Trennung zu treffen. Mit einer individuell ausgestalteten Scheidungsfolgenvereinbarung schaffen Sie frühzeitig Sicherheit und Planbarkeit für beide Seiten.
Trennung/Scheidung
Ich berate Sie im Falle einer Trennung und wenn eine Scheidung im Raum steht über die Folgen und die eventuellen Vorgehensweisen.
Als Scheidungsfolgesachen bezeichnet man Angelegenheiten, die mit der Scheidung geregelt werden (können). Es handelt sich hierbei um folgende Bereiche:
Auch in Verfahren betreffend Adoption und Abstammung/Vaterschaftsfeststellung stehe ich Ihnen zur Seite.
Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
Ist eine (Ehe-) Partnerin bzw. ein (Ehe-) Partner oder Elternteil gewalttätig, so ist es möglich, dem mit Hilfe von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz entgegenzutreten.
Eheverträge
Aus unterschiedlichen Gründen können Eheverträge geschlossen werden: Etwa um vom gesetzlichen Güterrecht abzuweichen, das Vermögen einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers aus dem Zugewinnausgleich herauszuhalten oder bereits im Voraus klare Regelungen für den Fall einer Trennung zu treffen. Mit einer individuell ausgestalteten Scheidungsfolgenvereinbarung schaffen Sie frühzeitig Sicherheit und Planbarkeit für beide Seiten.
Trennung/Scheidung
Ich berate Sie im Falle einer Trennung und wenn eine Scheidung im Raum steht über die Folgen und die eventuellen Vorgehensweisen.
Als Scheidungsfolgesachen bezeichnet man Angelegenheiten, die mit der Scheidung geregelt werden (können). Es handelt sich hierbei um folgende Bereiche:
- Versorgungsausgleich: Grundsätzlich sind die Eheleute verpflichtet, die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften auszugleichen.
- Zugewinnausgleich/gesetzliches Güterrecht: Der während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwachs ist unter den Eheleuten hälftig auszugleichen. Auch stellt sich an dieser Stelle die Frage, wie gemeinsame Schulden aufzuteilen sind bzw. wer für welche Schulden zu haften hat.
- Hausratsaufteilung: Die gemeinsamen Hausratsgegenstände müssen im Fall der Trennung aufgeteilt werden.
- Wohnung: Die eheliche Wohnung muss aufgeteilt bzw. zugewiesen werden. Während der Trennungszeit kommt hier zunächst eine vorläufige Benutzungsregelung eventuell gegen Nutzungsentgelt in Frage. In bestimmten Fällen kommen auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht.
- Unterhalt: Sowohl während der Trennungszeit als auch nach der Scheidung bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten. Kindesunterhalt ist grundsätzlich für minderjährige, sowie in Ausbildung befindliche Kinder zu leisten.
- Sorgerecht: Grundsätzlich bleibt es im Falle der Scheidung beim gemeinsamen Sorgenrecht. In besonderen Fällen kann aber das alleinige Sorgerecht, sowie auch Teile hieraus, auf einen Elternteil übertragen werden.
- Umgang: Auch die Umgangskontakte (=Besuchsrecht) mit den gemeinsamen Kindern können im Falle einer Trennung oder Scheidung geregelt werden.
- Kindesherausgabe: Wird ein Kind einem Elternteil widerrechtlich vorenthalten, kann die Herausgabe verlangt werden.
Auch in Verfahren betreffend Adoption und Abstammung/Vaterschaftsfeststellung stehe ich Ihnen zur Seite.
Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
Ist eine (Ehe-) Partnerin bzw. ein (Ehe-) Partner oder Elternteil gewalttätig, so ist es möglich, dem mit Hilfe von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz entgegenzutreten.
Folgende Maßnahmen sind möglich:
Elternunterhalt
Wenn die Eltern älter und pflegebedürftig werden, die Rente und die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr ausreichen, um die anfallenden Kosten zu decken, müssen die Kinder ggf. für die Eltern aufkommen.
Sofern der Staat eintritt und Sozialleistungen in Form von Sozialhilfe oder Grundsicherung gewährt, besteht hier gegebenenfalls ein Rückgriffanspruch des Sozialleistungsträgers gegen die Kinder.
Selbstverständlich berate und vertrete ich Sie auch in diesen Fällen gegenüber dem Sozialleistungsträger.
- Platzverweis: Die gewalttätige Person wird verpflichtet, die gemeinsame Wohnung oder bestimmte Orte sofort zu verlassen und darf diese für eine gewisse Zeit nicht mehr betreten.
- Kontaktverbote: Jegliche Kontaktaufnahme, ob persönlich, telefonisch oder digital, wird untersagt.
- Wohnungszuweisung: Die gewalttätige Person muss sich dauerhaft eine anderweitige Unterkunft suchen und darf die gemeinsame Wohnung nicht mehr betreten.
Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, können auch gegen jede Person, die eine andere Person belästigt, bedroht oder ihr gegenüber gewalttätig wird ausgesprochen werden. Ein familiäres Verhältnis ist hierfür nicht maßgeblich.
Elternunterhalt
Wenn die Eltern älter und pflegebedürftig werden, die Rente und die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr ausreichen, um die anfallenden Kosten zu decken, müssen die Kinder ggf. für die Eltern aufkommen.
Sofern der Staat eintritt und Sozialleistungen in Form von Sozialhilfe oder Grundsicherung gewährt, besteht hier gegebenenfalls ein Rückgriffanspruch des Sozialleistungsträgers gegen die Kinder.
Selbstverständlich berate und vertrete ich Sie auch in diesen Fällen gegenüber dem Sozialleistungsträger.