Prozesskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses
zu tragen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird man von der
Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage
der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit. Diese übernimmt
dann die Landeskasse.
Soweit die Einkommensverhältnisse des Beantragenden
es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten
(dann Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen
sind. Das Gericht ist im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
berechtigt, innerhalb von vier Jahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu
fordern.
Antragstellung
Formulare für die Antragstellung
erhalten Sie von uns, wir besprechen den Antrag mit Ihnen und teilen Ihnen mit,
welche Belege vorzulegen sind.